Glossar
Hier finden Sie Erklä-
rungen zu von uns
verwendeten Fachbe-
griffen. Die Defini-
tionen sollen Ihnen
das Verständnis der
Inkasso-Zusammen-
hänge erleichtern.

































































































































































Glossar

• Eidesstattliche Versicherung:
Die Eidesstattliche Versicherung ersetzt den früheren Offenbarungseid. Sie ist eine Erklärung des Schuldners, der unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen seine Vermögens-
situation offenlegt. Im Inkasso-Bereich "offenbart" der Schuldner hier leider oftmals seine Zahlungsunfähigkeit.

Die Eidesstattliche Versicherung dient dazu, dem Gläubiger die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zu erleichtern. Sie dient dem Gläubiger dazu, den Schuldner zur Zahlung seiner Geldschuld zu motivieren, um pfändbare Sachen und/oder Vermögensrechte des Schuldners in Erfahrung zu bringen.


• Forderung:
Als Forderungen bezeichnet man in der Bilanz die Gelder, die der Lieferant der Ware oder Leistung noch bekommen soll bzw. auf die er noch Anspruch hat.


Gläubiger:
Ein Gläubiger ist derjenige, der von einem Schuldner eine Geldleistung zu fordern hat. Bei Kaufverträgen z.B. ist der Verkäufer Gläubiger des Käufers hinsichtlich des Kaufpreises. Verletzt der Schuldner seine Leistungspflicht, können dem Gläubiger neben oder anstelle der Leistung weitere Rechte zustehen (wie Schadensersatz, Rücktritt, etc.).


• Inkasso:
Als Inkasso bezeichnet man die Einziehung fälliger Forderungen.


• Insolvenzverfahren:
Bei Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck des Verfahrens ist, festzu stellen, wie hoch das verbleibende Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist.
Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Konkursrecht be-
steht darin, dass das Insolvenzverfahren versucht, zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Zudem ist es auch auf Privatpersonen ausgedehnt worden (sog. Verbraucherinsolvenz).


• Konkurs:
Bis 31.12.1998 bezeichnete der Konkurs die gerichtlich fest-
gestellte Zahlungsunfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Weitere Informationen: Insolvenzverfahren.


• Liquidität:
Unter Liquidität versteht man die Fähigkeit eines Unternehmens oder einer Person, seinen bzw. ihren fälligen Zahlungsver-
pflichtungen termingerecht nachkommen zu können.


• Mahnbescheid:
Der Mahnbescheid kann im sog. vereinfachten Verfahren beim zuständigen Gericht beantragt werden. Er dient als Grundlage für einen Vollstreckungstitel. Die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, gibt es nur für Geldforderungen. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, beginnt ein kostenintensiver Zivilprozess wie nach einer Klageerhebung.


• Mahnverfahren:
Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kann, wie mit einem Klageverfahren, ein Vollstreckungstitel gegen den Gegner erwirkt werden.

Wesentliches Merkmal des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Parteien hier nicht über die Rechtmäßigkeit eines An-
spruchs streiten können und somit die Gerichts- und Rechtsan-
waltskosten deutlich geringer sind als bei einem Klageverfahren.


• Offenbarungseid:
Als Offenbarungseid bezeichnete man früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben.

Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die Eidesstattliche Versicherung ersetzt.


• Outsourcing:
Man spricht von Outsourcing, wenn bestimmte Funktionen eines Betriebs an externe Firmen übergeben werden.

Ein Beispiel ist das Inkasso-Verfahren, das über spezifische Dienstleistungsunternehmen abgewickelt wird.


• Pfändung:
Als Pfändung gilt die staatliche Beschlagnahmung von Gegen-
ständen, um die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu verstehen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein.
Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (z.B. Kontenpfändung, Lohn-
pfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt.


Schuldner:
Ein Schuldner ist jemand, der aufgrund einer Schuld eine Leistung zu erbringen hat. Diese hat er bei dem Gläubiger zu leisten, der normalerweise versucht, bei nicht fristgerechter Leistung die Schuld einzutreiben.


• Schuldnerhilfe/Schuldnerberatung:
Schuldnerhilfen sind in der Regel gemeinnützige Vereine, die überschuldete Privatpersonen beraten und unterstützen. Eine Schuldnerberatung umfasst neben den eigentlichen Schuldenproblemen zumeist auch die Beratung auf sozialer Ebene.
Zu den Tätigkeiten einer Schuldenhilfe kann beispielsweise die Begleitung des Schuldners zu Bankgesprächen gehören, wo sie als Vermittler wirkt. 


• Titel/Titulierung:
Titel steht kurz für Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel (vollstreckbarer Titel; Schuldtitel) ist eine öffentliche Urkunde, aus der hervorgeht, dass einer Person oder einem Unternehmen ein Anspruch zusteht. Der Titel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Erst eine gericht-
lich titulierte Forderung erlangt formelle Rechtskraft, sie bestätigt den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner.


• Zwangsvollstreckung:
Hat der Gläubiger im Mahn- oder Klageverfahren einen Vollstreckungstitel (z.B. einen Mahnbescheid oder ein Urteil gegen den Schuldner) erwirkt, kann er die Verwirklichung des Anspruchs durch die Vollstreckungsbehörden in Gang setzen. Geldforderungen vollstreckt der Gerichtsvollzieher, gegebenenfalls durch Pfändung.

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